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Satzung der Boehringer Ingelheim Stiftung.

Grundlage und Rahmen unseres Handelns.

Die Boehringer Ingelheim Stiftung ist eine gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Hubertus Liebrecht (1931–1991), ein Mitglied der Gesellschafterfamilie Boehringer und von Baumbach, errichtete sie 1977, um die medizinische, biologische, chemische und pharmazeutische Wissenschaft zu fördern. Wie gesetzlich vorgeschrieben, legt die Satzung der Stiftung den Stiftungszweck fest und damit, welche Bereiche die Stiftung fördern kann. Sie regelt darüber hinaus unter anderem, welche Organe die Stiftung hat und was deren Aufgaben sind.

Nach dem Tod von Hubertus Liebrecht ging ein Teil seines Nachlasses als Stiftungskapital an die Boehringer Ingelheim Stiftung. Dieses Stiftungsvermögen (auch Grundstockvermögen) darf laut Gesetz nicht für die Arbeit der Stiftung verwendet werden, sondern nur die daraus erzielten Erträge. So wird gewährleistet, dass Stiftungen ihren Zweck dauerhaft erfüllen können. Als anerkannte gemeinnützige Organisation ist die Boehringer Ingelheim Stiftung von der Steuer befreit und hat entsprechend einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer (aktueller Bescheid vom 12. Dezember 2022 für den Zeitraum 2018 bis 2020 vom Finanzamt Bingen-Alzey; Steuernummer 08/667/10470). Rechtlicher Sitz der Stiftung ist Ingelheim am Rhein. Sie ist im Stiftungsregister des Landes Rheinland-Pfalz aufgeführt, die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes in Trier.

Die Satzung in der aktuellen Fassung vom 22. Mai 2023 im Wortlaut:

(1)    Die Stiftung führt den Namen Boehringer Ingelheim Stiftung.

(2)    Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)    Die Stiftung hat ihren Sitz in Ingelheim am Rhein.

(1)    Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(2)    Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der medizinischen, biologischen, chemischen und pharmazeutischen Wissenschaft

  1. durch Förderung bestimmter Forschungs- und Entwicklungsaufgaben
  2. durch Vergabe von Stipendien oder Preisen an qualifizierte Nachwuchskräfte
  3. durch Unterstützung von herausragenden Vorhaben in Forschung und Lehre oder
  4. durch sonstige Maßnahmen, die dem Stiftungszweck zu dienen geeignet sind.

(3)    Bei der Vergabe von Stipendien an qualifizierte Nachwuchskräfte -z. B. Doktoranden und Habilitanden*- ist sicherzustellen, dass die Förderung wissenschaftlichen Zwecken dient und die Arbeit des Stipendiaten - z. B. durch ein Universitätsinstitut oder einen Universitätsdozenten - entsprechend überwacht wird. Die Stiftung kann ihre Mittel gemäß § 58 Nr. 1 AO einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zuwenden. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Es können Wissenschaftseinrichtungen im In- und Ausland gefördert werden, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.

(4)    Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

(1)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung mit Ausnahme der in § 5 Abs. 9 geregelten Zuwendungen.

(1)    Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus ihrem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Zum Grundstockvermögen gehören

  1. das gewidmete Vermögen (= Anfangsvermögen) nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts,
  2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (= Zustiftungen),
  3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben.

Zum sonstigen Vermögen gehören insbesondere Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes und Erträge aus dem Stiftungsvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten).

(2)    Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert möglichst dauernd und ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Dabei besteht keine Bindung an gesetzliche Vorschriften über mündelsichere Anlagen.

(3)    Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das Grundstockvermögen) sind nach den Regelungen einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig.

(4)    Das jeweils aktuelle Grundstockvermögen ist in jedem Jahr gesondert zu ermitteln, in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen und insofern von anderem Vermögen getrennt zu halten.

(5)    Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, wenn der Erblasser bzw. Vermächtnisgeber nichts Anderes verfügt hat.

(6)    Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) von anderer Seite entgegenzunehmen, wenn sie mit der ausdrücklichen Bestimmung zugewendet werden, dass sie ausschließlich und unmittelbar dem in § 2 genannten Stiftungszweck zu dienen haben. Über die Annahme von Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

(1)   Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
  2. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind (= Spenden).

(2)    Erträge und Spenden sind zeitnah im Sinne der Vorschriften der AO zur zeitnahen Mittelverwendung zu verwenden.

(3)    Die Vergabe von Stiftungsmitteln an gewerbliche Unternehmen ist untersagt. Bei Vergabe von Nutzungsrechten (Patenten) an gewerbliche Unternehmen ist für genaue Einhaltung der Angemessenheit der Gegenleistung (Lizenzen, etc.) Sorge zu tragen.

(4)    Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung der Stiftungszwecke in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung und das Einwerben von Spenden und Zustiftungen für die Stiftung verwendet werden.

(5)    Die Verwaltungsausgaben der Stiftung sind aus den Erträgen des Stiftungsvermögens zu decken.

(6)    Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.

(7)    Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen Mittel der Stiftung dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(8)    Rücklagen dürfen, soweit steuerlich zulässig, dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(9)    Der Stiftungsvorstand kann einen Teil des Einkommens der Stiftung, jedoch höchstens ein Drittel, dazu verwenden, um den Stifter und seine nächsten Angehörigen angemessen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Er hat dabei die gesetzlichen Vorschriften über die steuerliche Unschädlichkeit solcher Leistungen zu beachten.

(1)    Organe der Stiftung sind:

  1.   der Vorstand,
  2.   der Beirat,
  3.   der Anlageausschuss,
  4.   Geschäftsführer.

(2)    Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Anlageausschusses üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Anlageausschusses, die nicht Familienangehörige sind, können durch Beschluss des Vorstands eine angemessene Vergütung erhalten, sofern die familienangehörigen Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

(3)     Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(1)    Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern.

(2)    Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für eine Amtsdauer von höchstens fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Bestellung, jedoch letztmals für eine Amtszeit, in der das Vorstandsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet. Wiederwahl ist im Übrigen möglich.

(3)    Bei jeder Vorstandsbestellung ist darauf zu achten, dass jeweils mindestens ein Mitglied höchstens aber zwei Mitglieder des Vorstandes zu den Abkömmlingen der Großeltern des Stifters, der Eheleute Dr. h.c. Albert Boehringer und Helene Boehringer, geb. Renz, gehört bzw. gehören oder Ehegatte eines solchen Abkömmlings ist bzw. sind (nachstehend "Familienangehörige").

(4)    Die Vorstandsmitglieder, welche Familienangehörige sind, werden auf Vorschlag des Familienrates der Profunda Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG, Ingelheim (§ 6 der Satzung der Gesellschaft in der jeweils gültigen Fassung, nachstehend „Familienrat“) vom Vorstand der Stiftung gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes kann der Firma C. H. Boehringer Sohn AG & Co. KG oder einer ihrer angeschlossenen Gesellschaften angehören. Zu weiteren Vorstandsmitgliedern dürfen weder Familienangehörige noch Angestellte der Firma C. H. Boehringer Sohn AG & Co. KG oder einer ihrer angeschlossenen Gesellschaften bestellt werden.

(5)    Der Vorstand ergänzt sich durch Kooptation, welche möglichst vor dem Ausscheiden eines Mitglieds unter dessen Mitwirkung erfolgen soll.

(6)    Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, ihr Amt niederzulegen, sollen dies aber, wenn nicht zwingende Gründe - wie z.B. länger dauernde schwere Erkrankung - vorliegen, drei Monate vorher den übrigen Vorstandsmitgliedern bekanntgeben, damit der Vorstand rechtzeitig ein Ersatzmitglied wählen kann. Dies gilt auch für das familienangehörige Vorstandsmitglied, welches letztmalig auf Lebenszeit bestellt wurde. In diesem Fall kann das ausscheidende Mitglied bei der Wahl des neuen Vorstandsmitglieds mitstimmen.

(7)    Das familienangehörige Vorstandsmitglied ist - im Falle, dass zwei Familienangehörige Vorstandsmitglieder sind, sind beide gemeinschaftlich - berechtigt, Vorstandsmitglieder abzuberufen; eine Abberufung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(8)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Vorstandes soll Familienangehöriger sein.

(1)    Der Vorstand führt und verwaltet die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.

(2)    Seine Aufgaben umfassen insbesondere

  1.  die sorgfältige Verwaltung – insbesondere auch die Entscheidung über die Anlage - des Stiftungsvermögens,
  2.  die Entscheidungen über die Vergabe der Stiftungsmittel,
  3.  die Aufstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht,
  4.  die Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  5.  die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer.

(3)    Die Stiftung wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(4)    Soweit der Stiftung Anteile an Kapitalgesellschaften zugewendet werden, wird folgendes festgesetzt:

  • Der Vorstand darf bei der Verwaltung des Kapitalvermögens nicht in die Geschäftsführung eingreifen. Die Ausübung des Stimmrechts und die Repräsentation im Aufsichtsrat werden davon nicht berührt.
  • Die Stiftung soll verpflichtet sein, soweit in der Satzung dieser Kapitalgesellschaften Ankaufsrechte der übrigen Gesellschafter bei Übergang einer Gesellschaftsbeteiligung auf einen familienfremden Gesellschafter vorgesehen sind, das Ankaufsrecht unabhängig von den in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag für seine Ausübung festgelegten Fristen und auch in Teil-beträgen zu gewähren.

(5)    Der Vorstand trifft sich bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz. Er wird vom Vorsitzenden unter Wahrung einer angemessenen Einladungsfrist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.

(6)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung oder Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt und diese Satzung speziell nichts Anderes regelt.

(7)    Der Vorstand fasst, soweit nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8)    Sofern kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren, per Telefax, per Email oder per Telefon oder Videokonferenz eine Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung nach Absatz 5 Satz 1 durch den Vorstand erfolgen.

(1)    Der Vorstand kann durch Beschluss einen oder mehrere Beiräte einsetzen.

(2)    Ein Beirat besteht aus drei bis sieben Personen.

(3)    Seine Mitglieder werden vom Vorstand bestellt.

(4)    Bei jeder Beiratsbestellung ist nach Möglichkeit darauf zu achten, dass jeweils ein Mitglied des Beirates ein Familienangehöriger ist, welcher von dem Familienrat vorgeschlagen wird. Die Bestellung erfolgt jeweils auf 3 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(5)    Beiratsmitglieder werden letztmals für eine Amtszeit bestellt, in der das Beiratsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet.

(6)    Beiratsmitglieder sind berechtigt, ihr Amt auch innerhalb der festen Amtsdauer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Monatsende niederzulegen.

(7)    Der Vorstand ist berechtigt, Beiratsmitglieder auch während der festen Amtszeit abzuberufen; eine Abberufung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand zu beraten, insbesondere durch die Abgabe von Empfehlungen für die Vergabe der Stiftungsmittel.

(1)    Der Vorstand kann durch Beschluss einen Anlageausschuss einsetzen.

(2)    Der Anlageausschuss besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Im Übrigen finden die Vorschriften über den Beirat nach § 9 Abs. 3 und Abs. 5 bis 7 entsprechende Anwendung.

Aufgabe des Anlageausschusses ist es, den Vorstand bei der Anlage des Stiftungsvermögens gemäß § 8 Absatz 2 zu beraten.

(1)    Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Stiftungsarbeit oder für bestimmte Geschäfte oder für einen bestimmten Geschäftsbereich einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Dieser ist/ diese sind nicht Mitglied des Vorstandes und kann/ können durch entsprechenden Anstellungsvertrag von der Stiftung angestellt werden.

(2)    Der Vorstand kann einem Geschäftsführer für Einzelgeschäfte oder einen bestimmten Geschäftsbereich Vollmacht für die Vertretung der Stiftung nach außen erteilen.

Aufgabe des oder der Geschäftsführer(s) ist die Erfüllung der ihm oder ihnen durch den Vorstand im Rahmen bestimmter Geschäftsbereiche oder für Einzelgeschäfte zugewiesenen Aufgaben.

(1)    Satzungsänderungen, die eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, werden vom Vorstand im Rahmen einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz mit 2/3 Mehrheit beschlossen, wenn die familienangehörigen Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Der Vorstand kann entsprechende Beschlüsse nur fassen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird oder eine so wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die die Maßnahme erfordert. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn alle Mitglieder des Vorstandes an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Vor der Beschlussfassung muss der Familienrat angehört werden.

(2)    Alle anderen Satzungsänderungen werden vom Vorstand der Stiftung im Rahmen einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes – und davon mindestens ein familienangehöriges Vorstandsmitglied - an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt.

(3)    Um sicherzustellen, dass auch nach dem Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform zum 1.7.2023 Satzungsänderungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 möglich bleiben, sieht die Anlage, die Bestandteil der Satzung ist, weitere Konkretisierungen vor. In jedem Fall sollen die in den vorstehenden Absätzen geregelten Mehrheitserfordernisse sowie die dort geregelte Beteiligung der familienangehörigen Vorstandsmitglieder und des Familienrates weiterhin gelten.

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Boehringer Ingelheim Fonds - Stiftung für medizinische Grundlagenforschung mit der ausdrücklichen Auflage, es zu dem in § 2 umschriebenen Stiftungszweck zu verwenden.

(1)    Wie in § 15 Absatz 3 dargelegt soll eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung, die (auch teilweise) Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung der Stiftung möglich sein. Dies gilt unter anderem für folgende Fälle:

  1. Eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks kann in Form der Aufnahme angrenzender gemeinnütziger Zwecke, wie zum Beispiel die Hinzunahme von an die medizinische, biologische, chemische und pharmazeutische Wissenschaft angrenzender Wissenschaftsdisziplinen, in Betracht kommen, wenn sich dies aus Sicht der Stiftungsorgane und basierend auf dem mutmaßlichen Stifterwillen als sinnvolle und aufgrund der Vermögenslage der Stiftung auch finanziell leistbare Erweiterung des bisherigen Stiftungszwecks darstellt. Eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks soll auch dann möglich sein, wenn der Stiftung dauerhaft mehr Mittel zur Verfügung stehen, als aus Sicht der Stiftungsorgane geeignete Förderprojekte in Bezug auf den bisherigen Stiftungszweck mit vertretbarem Aufwand gefunden und betreut werden können. Die Förderung der Wissenschaft und Forschung soll stets im Vordergrund der Stiftungstätigkeit stehen.
     
  2. Eine Zusammenlegung oder Zulegung mit einer anderen Stiftung, die auf demselben oder angrenzenden Fördergebiet tätig ist, kann auch schon dann erfolgen, wenn hierdurch die Arbeit der Stiftung bzw. die Erfüllung der Stiftungszwecke (erheblich) effektiviert und erleichtert werden kann (z. B. durch die Bündelung von Kompetenzen oder die Hebung von Synergieeffekten).
     
  3. Die (teilweise) Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung soll auch dann möglich sein, wenn sich das Vermögen der Stiftung erheblich und voraussichtlich dauerhaft reduziert hat, sodass die Stiftung langfristig voraussichtlich nur noch deutlich weniger und/oder kleinere Projekte umsetzen kann und vor diesem Hintergrund eine der bisherigen Zweckverwirklichung vergleichbar bedeutende - wenn dann auch zeitlich begrenzte - Stiftungstätigkeit nur noch als (Teil-)Verbrauchsstiftung möglich erscheint.
     
  4. Die Auflösung der Stiftung kann schon dann erfolgen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dergestalt geändert haben, dass die Stiftung nicht mehr über ein zu einer effektiven Zweckverfolgung ausreichendes Vermögen - auch nicht bei einer Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung - verfügt und auch nicht zu erwarten ist, dass die Stiftung in absehbarer Zeit beachtliche Zuwendungen neuen Vermögens in größerem Umfang erhalten wird. Eine Auflösung soll auch dann möglich sein, wenn sich die rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen (z. B. regulatorische oder steuerliche Rahmenbedingungen) derart geändert haben, dass der Stiftungszweck nicht mehr effektiv oder in einer anderen Rechtsform (z. B. auch im Ausland) deutlich effektiver verfolgt werden könnte.

(2)    Wie schon bisher sollen auch nach dem Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform zum 1.7.2023 unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 weiterhin sonstige Satzungsänderungen möglich sein. Leitlinie soll der in der vorliegenden Satzung zum Ausdruck kommende Wille des Stifters sein. Der Stiftungsvorstand soll gestützt auf diesen Stifterwillen dazu in der Lage sein, auf neue Entwicklungen und Änderungen der Verhältnisse zu reagieren und durch Satzungsänderungen den geänderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Insbesondere die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Satzungsänderungen sollen möglich sein:

  1. Änderung des Namens der Stiftung (§1 Absatz 1): Eine solche Anpassung könnte ganz beispielsweise dann angezeigt sein, wenn infolge einer hervorhebenswerten Konzentration auf einen Forschungsbereich dies durch eine Namensänderung oder Namensergänzung betont werden soll, aus Reputations- oder Werbegründen eine Umbenennung sinnvoll erscheint oder für Zwecke einer verstärkten internationalen Stiftungstätigkeit  oder Spendeneinwerbung eine fremdsprachige (z. B. englische) Namensbezeichnung der Stiftung als vorteilhaft erscheint.
     
  2. Einzelne Satzungsregelungen, wie beispielsweise § 5 Absatz 9 oder Regelungen zur Vergütung, sollen gestrichen oder angepasst werden können, wenn dies im Hinblick auf die steuerlichen und rechtlichen Anforderungen an Spenden, insbesondere aus dem Ausland, als vorteilhaft erscheint. Die Vorgaben in Ziff. 3 letzter Satz sind zu beachten. 
     
  3. Anpassung der Regelungen zu den Stiftungsorganen (z. B. Anzahl der Organmitglieder, Altersgrenzen, Vergütungsgrenzen, Erfordernis der Gewinnung qualifizierten Personals, etc.): Die Regelungen sollen beispielsweise im Hinblick auf tatsächliche Entwicklungen wie etwa einer steigenden Lebenserwartung, Inflation u. ä. angepasst werden können. Die grundsätzliche Organstruktur der Stiftung mit den beiden jeweils mehrköpfigen Organen Stiftungsvorstand und Beirat muss bestehen bleiben. Zudem sollen die Organe weiterhin sowohl mit Mitgliedern der Familie als auch mit Personen, die weder der Familie noch dem Unternehmen angehören, besetzt werden.
     
  4. Anpassung der Regelung zur Anfallberechtigung (§ 17): Diese Regelung soll angepasst werden können, beispielsweise in Form der Ergänzung eines weiteren Anfallsberechtigten, welcher ganz ähnliche Zwecke verfolgt wie die Stiftung. Eine Anpassung der Regelung zur Anfallsberechtigung soll aber auch dann möglich sein, wenn sich die Zwecke oder auch die Art der Zweckverwirklichung von Stiftung und Anfallsberechtigten voneinander entfernt haben. 

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.